Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Nachfolgenden wird die Firma Service Arena Flughafen Parking als Flughafen Parking genannt.
1. Vertragsabschluss
1.1 Der Vertragsabschluss kommt bei der Übergabe des Fahrzeugschlüssels an Flughafen Parking zu Stande.
1.2 Der Vertrag wird bei der Rückgabe des Fahrzeugschlüssels von Flughafen Parking an den Kunden beendet.
1.3 Hat ein Dritter die Buchung getätigt, haftet er neben dem eigentlichen Kunden als Gesamtschuldner für alle vertraglichen Verpflichtungen des Kunden. Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis stehen ausschliesslich dem Kunden zu und sind nur mit Zustimmung von Flughafen Parking auf einen Dritten übertragbar.
2. Leistungsumfang
2.1 Flughafen Parking stellt dem Kunden einen Parkplatz auf dem von ihr betriebenen Areal für die vereinbarte Mietdauer, ausschliesslich zu Parkzwecken und entgeltlich zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Der Kunde versichert, dass das Fahrzeug sein Eigentum ist oder er es mit Einverständnis des Eigentümers benutzt und es keine Flüssigkeiten verliert.
2.2 Die Öffnungszeiten werden von Flughafen Parking festgesetzt und durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Die Öffnungszeiten können einseitig von Flughafen Parking nach vorheriger Ankündigung, geändert werden. Für den Kunden ergeben sich keine Ansprüche gegen Flughafen Parking, wenn er sein Fahrzeug nicht vertragsgemäss abholt, einliefert oder die Öffnungszeiten nicht beachtet.
2.3 Das Einstellen von Fahrzeugen erfolgt auf Gefahr des Kunden, Zwecks Verschiebung von Fahrzeugen kann es vorkommen, dass mit dem Wagen max. 5 Kilometer zurückgelegt werden müssen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die von Flughafen Parking angegebenen Preise sind grundsätzlich verbindlich.
3.2 Das Parkentgelt ist bei der Rückgabe des Fahrzeuges zu begleichen.
3.3 Flughafen Parking steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht (Vermieterpfandrecht) an den eingebrachten Sachen des Kunden, insbesondere dem PKW zu. Flughafen Parking ist insoweit berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, sofern und solange nicht der gesamte vereinbarte und fällige Rechnungsbetrag beglichen ist.
4. Haftung
4.1 Flughafen Parking sowie dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Flughafen Parking, eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
4.2 Flughafen Parking haftet mit Ausnahme vorgenannter Fälle insbesondere nicht für Beschädigungen oder den Diebstahl von auf dem Parkgelände abgestellten Fahrzeugen. Für auf dem Parkplatzgelände von Kunden verursachte Verkehrsunfälle sowie für Beschädigungen oder Verlust des vom Kunden oder Dritten mitgeführten Gepäcks oder sonstiger Gegenstände.
4.3 Es wird nur der Fahrzeugschlüssel vom Kunden an Flughafen Parking abgegeben. Für andere Schlüssel oder Schlüsselanhänger wird keine Haftung übernommen.
4.4 Für persönliche Gegenstände des Kunden, welche im Fahrzeug zurück gelassen werden, übernimmt Flughafen Parking keine Haftung.
4.5 Das Fahrzeug muss in einem verkehrstüchtigen Zustand nach Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) sein, die Reifenprofiltiefe muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ansonsten lehnt Flughafen Parking die Entgegennahme des Fahrzeuges ab.
4.6 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle durch ihn selbst oder durch seine Angestellten zugefügten Schäden. Dies gilt auch für von ihm zu vertretende Verunreinigungen des Parkgeländes. Sollte ein Fahrzeug wegen technischem Defekt nicht anspringen, ist es Sache des Kunden, entsprechende Massnahmen (Autohilfe) zu treffen. Sollte das Fahrzeug auch nach dieser Intervention nicht anspringen, haftet Flughafen Parking nicht für allfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten.
5. Verschiedenes
Gerichtsstand ist Zürich/Schweiz.